Während des 12. und 13. Jahrhunderts, zur Zeit der Kreuzzüge, entstand das Trustrecht und der Trust in England. Dies, weil ein am Kreuzzug teilnehmender Grundeigentümer während seiner Abwesenheit einen Verwalter mit Vertretungs- und Verfügungsmacht benötigte. Dieser zeitlich begrenzte Übertrag seines Eigentums an einen Verwalter (Trustee) beinhaltete die bindende Auflage eines wiederum Eigentumsrückübertrags an den Grundeigentümer nach dessen Rückkehr. Der am Kreuzzug teilnehmende vorherige Eigentümer wurde so zum Begünstigten (Beneficiary) gemäss dieser Vereinbarung und Absprache. Als Trustee wurden meistens Freunde der Grundeigentümer eingesetzt.
Das englische Recht (Common Law) kannte damals keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (writs) auf Rückübertragung des Eigentums aufgrund einer solchen Rechtsbeziehung. Verweigerte der Trustee die Rückübertragung des Eigentums, so konnte der vorherige Eigentümer (Beneficiary) dies nicht einklagen. Mit einer Petition an den Lord Chancellor (Court of Chancery) konnte der ehemalige Eigentümer erreichen, dass dennoch eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit gefällt wurde. Dies war der Ursprung der Equity-Rechtsprechung im englischen Recht.
Im Laufe der Jahrhunderte hat sich der Zweck des Trusts von familienrechtlichen Grundlagen gelöst und findet sich heute in vielen Erscheinungsformen wieder.
Der Trust ist heutzutage eine rechtliche Vereinbarung, wo eine Partei, beispielsweise eine Fachperson Treuhand, Vermögenswerte für eine andere Partei, respektive Begünstigte, hält und verwaltet. Die den Trust errichtende Person bezeichnet man als Treugeber bezeichnet. Trusts werden in der Regel zur Nachlassplanung, zum Vermögensschutz und für wohltätige Zwecke eingesetzt. In der Schweiz sind Trusts nicht Teil des nationalen Rechtssystems, wie dies in Ländern des Common Law wie Grossbritannien oder den USA der Fall ist. Die Schweiz anerkennt jedoch Trusts, die nach ausländischem Recht errichtet wurden. Diese Anerkennung beruht darauf, dass die Schweiz das Haager Trust-Übereinkommen ratifiziert hat und somit die Anerkennung und Verwaltung ausländischer Trust in der Schweiz ermöglicht wird.
Einrichtung und Verwaltung eines Trusts in der Schweiz
Ausländische Jurisdiktion wählen
Da die Schweiz kein eigenes Trustrecht hat, muss der Trust nach dem Recht eines anderen Staates errichtet werden. Übliche Jurisdiktionen sind Jersey, Guernsey oder die Cayman Islands.
Fachperson Treuhand ernennen
Es muss eine Fachperson Treuhand oder Treuhandgesellschaft ernannt werden, welche den Trust gemäss Treuhandurkunde festgelegten Bedingungen verwaltet.
Entwurf der Treuhandurkunde
Die Treuhandurkunde ist ein Rechtsdokument, in dem die Bedingungen des Trusts, einschliesslich der Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Fachperson oder der Treuhandgesellschaft sowie die Rechte der Begünstigten festgelegt sind.
Vermögensübertrag auf den Trust
Der Treugeber überträgt das Vermögen auf den Trust. Die Fachperson Treuhand oder die Treuhandgesellschaft verwaltet dieses anschliessend zugunsten des Treugebers oder der Begünstigten.
Rechtliche und steuerliche Überlegungen
Eine Rechts- und Steuerberatung ist unabdingbar, um die Auswirkungen der Errichtung eines Trusts zu verstehen, einschliesslich allfälliger Meldepflichten und Steuerpflichten in der Schweiz oder im Land, wo der Trust errichtet wird.
Trust-Verwaltung
Die laufende Verwaltung des Trusts umfasst die Vermögensverwaltung, das Führen von Aufzeichnungen und die Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften in der gewählten Jurisdiktion. Wenn man die Errichtung eines Trusts mit Vermögenswerten in der Schweiz oder mit in der Schweiz ansässigen Personen erwägt, ist die Beratung durch eine im internationalen Trustrecht erfahrene rechts- und finanzberatende Fachperson unerlässlich. So können die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt und die Struktur für individuell gewünschte Zwecke optimiert werden.
Der Trust ist ein flexibles Instrument, das ursprünglich aus dem angelsächsischen Recht stammt. Im familiären Kontext wird der Trust häufig zur Nachlassplanung und Übertragung von Vermögen über mehrere Generationen eingesetzt. Daneben werden Trusts im Wirtschaftsleben auch zur Erhaltung, Verwaltung oder Sicherung von Vermögen verwendet, zum Beispiel zur Finanzierung von Investitionen und Transaktionen. Seit dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens (HTÜ) im Jahr 2007 werden im Ausland errichtete Trust in der Schweiz anerkannt. So hat dieses Rechtsinstitut in der Praxis an Bedeutung gewonnen.
Situation in der Schweiz
Damit Akteure in der Schweiz nicht ins Ausland ausweichen müssten, hatte das Parlament den Bundesrat mit der Motion 18.3383 beauftragt, im Obligationenrecht einen Schweizer Trust zu schaffen. Der Bundesrat hatte daraufhin einen Vorschlag in die Vernehmlassung gegeben. Die Ergebnisse der Vernehmlassung, die der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. September 2023 zur Kenntnis genommen hat, machten jedoch deutlich, dass die Einführung eines Schweizer Trusts derzeit nicht mehrheitsfähig sei. So wünsche die Mehrheit keine steuerrechtlichen Regelungen für den Trust.
Der Bundesrat schlug vor, die Besteuerung von Trust gesetzlich zu regeln. Die Mehrheit der Teilnehmenden dieser Vernehmlassung kritisiere jedoch die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung und fordere primär die Weiterführung der bisherigen Praxis zur Besteuerung von Trust.
Grosse Skepsis gegenüber einem Schweizer Trust
Auch wenn überwiegend Einigkeit darüber bestehe, dass in der Schweiz derzeit ein Instrument für die Vermögens- und Nachlassplanung fehle, seien viele Teilnehmende dieser Vernehmlassung der Meinung, dass der Trust nach Schweizer Recht kein geeignetes Rechtsinstitut darstelle. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung sei der Bundesrat deshalb zum Schluss gekommen, dass die Einführung eines Schweizer Trusts derzeit keine Mehrheit finde. Bei dieser Ausgangslage verzichte der Bundesrat auf die Ausarbeitung einer Botschaft und beantrage dem Parlament die Abschreibung der Motion.